4.2 Antworten auf emails

In krassem Gegensatz zu fast allen Ländern kann eine Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland nur von Rechtsanwälten angeboten werden. In fast allen anderen Ländern kann man den Titel Rechtsanwalt zwar nur durch ein Studium erwerben, aber jeder darf rechtsberatend tätig sein. In Deutschland geht das nur vor den Amtsgerichten. Skurril wird das dann, wenn einem ein Richter eines Landgerichtes, in diesem Fall Herr Kleybolte, einerseits mitteilt, dass vor einem Landgericht Anwaltszwang bestehe, auf der anderen Seite dann aber bei der Verhandlung vor dem Landgericht den Anwalt der Gegenseite völlig zusammenfaltet, indem er ihm die grundlegendsten juristischen Kenntnisse abspricht. Dadurch wird deutlich, dass ein Studium noch lange keine Qualifikation bescheinigt, wodurch dann der Anwaltszwang obsolet wird, weil der durch den Anwaltszwang intendierte "Schutz" des Mandanten nicht gewährleistet ist.

Analysiert man das Problem genauer, stößt man auf ein allgemeines Problem, mit dem wir uns auf der www.economics-reloaded.de, dann Monetarismus => Milton Friedman, näher befassen. Milton Friedman bewerten wir dort kritisch, das hat aber rein ökonomische Gründe. Milton Friedman hat eine merkwürdige Interpretation der wirtschaftlichen Theorien von John Maynard Keynes.

Allerdings ist seine Einschätzung, dass Vorkehrungen zum "Schutz" des Konsumenten, Mandanten, Patienten auch instrumentalisiert werden können, nicht komplett abwegig. Das Problem besteht bei Milton Friedman darin, dass er seine Thesen anhand von Beispielen aus Bereichen illustriert, wo diese Thesen schwierig zu illustrieren sind, Bildung und Gesundheit. Das Justizsystem behandelt er nur in Nebenbemerkungen. Für eine ausführliche Diskussion der Thesen im Bereich Bildung und Gesundheit verweisen wir auf die www.economics-reloaded.de. Hohe Relevanz besitzen seine Thesen aber im Bereich Justiz.

Der vermeintliche "Schutz" des Rechtsuchenden durch die Beschränkungen bei der Rechtsberatung, nur ein Studium in diesem Bereich berechtigt dazu, diese auszuüben, ist vor allem eine Entmündigung des Bürgers. Legitim ist es, dass nur derjenige den Titel Rechtsanwalt tragen darf, der ein entsprechendes Studium vorweisen kann. Die Entmündigung beginnt da, wo es Rechtssuchenden verboten wird, sich rechtlichen Rat bei wem auch immer einzuholen, den sie als kompetent einschätzen. Sollte der Rechtssuchende der Meinung sein, dass nur ein studierter Jurist zu einer Klärung seiner Fragen beitragen kann, dann kann er sich an einen solchen wenden, denn nur dieser trägt den Titel Rechtsanwalt. Sollte er dieser Meinung nicht sein, dann kann er sich an jeden wenden, dem er ein Urteil zutraut. Der vermeintliche "Schutz" des Konsumenten spielt immer dann eine Rolle, wenn einzelne Interessensgruppen Marktzugangsbarrieren schaffen wollen. Relevant ist das Thema auch bei der Handwerksrolle. Auch hier gab es das Schutz Argument. Allerdings war die Freigabe vieler Handwerksberufe, Aufgabe des Meisterzwangs, völlig risikolos.

Im Einzelfall lässt sich das rechtfertigen, pauschal vorgetragen allerdings wird das Argument instrumentalisiert und ist dann lediglich eine Marktzugangsbarriere. Speziell im Bereich Rechtssprechung ist das Argument besonders angreifbar.

Richter wie Rechtsanwälte machen gegen objektive Kriterien geltend, dass es solche objektiven Maßstäbe eben nicht gebe. Wahrscheinlich laufen auch noch offensichtliche Fehler, in diesem Fall z.B. die falsche Anwendung von § 32 UrhG bzw. die gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden unter subjektiver Bewertung rechtlicher Zusammenhänge. Damit wird natürlich unklar, wieso der Bürger durch formale Zugangsbeschränkungen geschützt wird. Subjektiv bewerten kann einfach jeder. Die Komplexität einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte im Regelfall kaum die Komplexität übersteigen, die in anderen Situationen, wie Handeln mit Aktien, Bau eines Hauses, Gründung eines Unternehmens etc. etc. auftreten.

Der Anwaltszwang besteht nur in ganz wenigen Ländern. Des Weiteren können wir ohne eine konkrete Darstellung der Leistung von Anwälten auch nicht entscheiden, ob deren Leistung im Einzelfall besser ist, als die Leistung engagierter Nichtjuristen. Spektakuläre Fälle, wie dieser Unschuldig verurteilt – und zur Kasse gebeten zeigen deutliche Defizite. Frei kam sie aufgrund der Tätigkeit engagierter Nichtjuristen. Der Fall zeigt auch, dass Justitia durchaus mal einen Dachschaden haben kann.

Analysiert man das Verfahren, dass dieser Analyse zugrunde liegt, kann man auch an der Kompetenz von Fachanwälten zweifeln. Eugen Klein ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, konnte aber nicht erkennen, dass § 32 UrhG in diesem Fall keine Anwendung finden konnte, da dieser von einer vertraglichen Vereinbarung ausgeht, die aber hier nicht vorliegt. Anzuwenden war § 97 UrhG, der den Fall regelt, dass urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers verwendet wird. Gescheitert ist Rechtsanwalt Eugen Klein aber des Weiteren auch an den Grundlagen. Unterlassungsschulden können gesamtschuldnerisch nicht abgegolten werden. Beide Fehler hat dann Richterin Benz in ihrem Urteil übernommen. Wir sehen also, dass ein Studium keineswegs der Garant für Qualität ist und nicht mal vor elementaren Fehlern, die jeder Laie sofort erkennt, schützt.

Herr Kleybolte, seines Zeichens Richter am Landgericht Hannover, brauchte noch nicht mal eine falsche Vorlagen, um sich in der Anwendung des materiellen Rechts zu irren. Wir erwähnen hier mal nur den Irrtum mit § 166 BGB. Der ist nur anwendbar, wenn Vertreter und Vertretene ZWEI Personen sind, nicht aber, wenn es ein und dieselbe Person ist. Für Details siehe 7.6 Urteil. Zu diesem brachialen Fehler im materiellem Recht, die Ebene BGB ist very basic, kommen dann noch Fehler im Bereich des Urheberrechts. Das AUSSCHLIESSLICHE NUTZUNGSRECHT ist eine NOTWENDIGE Bedingung für die Vermarktung. Spezifischere vertragliche Regelungen werden hiermit aber nicht ausgeschlossen.

Nimmt man mal Bereiche wie Handelsrecht oder Steuerrecht aus, handelt es sich bei Jura überwiegend, soweit der Bürger davon betroffen ist, um Trivialwissen.

Ausnahme ist das Steuerrecht. Das Handelsrecht und Steuerrecht ist deshalb so kompliziert, weil einerseits sehr tiefgehende Kenntnisse des kaufmännischen Rechnungswesens notwendig sind und andererseits mit Hilfe des Steuerrechts sozialpolitische und wirtschaftspolitischen Ziele verfolgt werden, was, wie ja allseits bekannt, zu höchst komplexen Regelwerken führt, siehe 1.1.9 Allokationswirkung der Steuern und Zölle. Aber selbst in diesem Bereich, Steuerrecht, hat der Gesetzgeber Optionen offen gelassen. Die schlichte Lohnsteuer kann auch von Lohnsteuerhilfevereinen durchgeführt werden. Bilanzbuchhalter mit mehrjähriger Berufserfahrung in unterschiedlichen Unternehmen wären unter Umständen auch in der Lage, Jahresabschlüsse durchzuführen, allerdings ist das nie so trivial, wie z.B. ein äußerst simples Verfahren im Bereich Urheberrecht, wie es der Analyse dieser Studie zugrunde liegt.

Witzig sind nun diese emails der Rechtsanwälte. Vor dem Landgericht muss man sich tatsächlich anwaltlich vertreten lassen. Folglich suchten wir mit diesem email, siehe unten, einen Rechtsanwalt. Immer das gleiche an mehrere Anwälte. Die Begründungslinie wurde gleich mitgeschickt.

Korrekterweise, das war der Kern, hätte man die infos24 GmbH aus dem Verfahren heraushalten müssen, denn sie hat nichts damit zu tun. Wir kommen später ausführlicher darauf zurück. Dann wären die Kosten nach § 97a UrhG auf 100 Euro gedeckelt gewesen. Allerdings haben es bislang nur ganz wenige geschafft, die Anwendung des § 97 a UrhG durchzusetzen. Es reicht, wie in diesem Fall, dass irgendwo versteckt sich ein Link auf eine gewerbliche Seite befindet, damit die Urheberrechtsverletzung gewerblichen Umfang hat. Ist die Gegenargumentation sehr hoffnungslos, wie in diesem Fall, dann werden eben auf der Seite auf die verlinkt wird "Powertools" veräußert, obwohl sie eigentlich dort kostenlos heruntergeladen werden können und dies auch eindeutig und unübersehbar dargestellt wird, siehe Kapitel 7.Detaillierte Darstellung des Verfahrens.

Das mit der gesamtschuldnerischen Haftung wäre eigentlich narrensicher gewesen, aber leider war es nicht möglich, Richterin Benz das begreiflich zu machen. Sehr energisch hat das erst das Landgericht Hannover abgestellt, indem es eben Rechtsanwalt Lucht grundlegendste, juristische Kenntnisse absprach, wobei dieser wiederum sich lediglich auf Richterin Benz verlassen hatte und diese wiederum auf Rechtsanwalt Eugen Klein.

Schließlich haben wir uns für Mathis Gröndahl entschieden, der bekam dann für zwei Briefe, die inhaltlich weitgehend dem entsprachen, was in dem email steht, 600 Euro + MwSt, was wiederum 80 Euro mehr ist, als ihm nach RVG zustand. Darauf haben wir uns eingelassen in der Hoffnung, dass er dann etwas "Engagement" entwickelt, was aber leider ein Irrtum war. Er schwieg im Verfahren stumm wie ein Fisch.

Es hätte nämlich seinen Reiz gehabt, Herrn Lochstampfer zu fragen, was er üblicherweise für die Lizenzierung seiner Bilder für das Internet verlangt. Unsere Recherchen ergaben Null Euro. Da aber nicht ausgeschlossen ist, so Richterin Benz, dass es noch irgendjemanden gibt auf dem Globus, der die Bilder kostenpflichtig für den Online Bereich lizenziert hat bzw. in der Zukunft für den Online Bereich lizenzieren wird, hat sie das Argument, wohl weil sie es auch nicht anerkennen wollte, nicht anerkannt und genau das ist jetzt ihr Problem. Denn in beiden Urteilen, die sie ohne Quellenangabe plagiiert, ist genau das der zentrale Punkt, siehe 7.4 Urteil.

Alternativ hätte sie natürlich noch fragen können, aber das wollte sie eben auch nicht und so richtig wollte auch Mathis Gröndahl das wohl nicht wissen, aus welchen Gründen auch immer. Hier das unser email. Die ist vielleicht didaktisch nicht brillant, aber ein Mandant muss ja auch an seinen Rechtsanwalt keine didaktisch brillanten emails schreiben. Der Trick geht ja eigentlich umgekehrt. Der Rechtsanwalt berät den Mandanten und nicht der Mandant den Rechtsanwalt. Mit ein bisschen Sachverstand hätte man aber die Kernelemente rausfiltern können.

Hallo,

wir würden Sie eventuell mit einem Mandat betrauen. Wir haben noch eine andere Kanzlei angemailt, die meldet sich aber nicht. Es handelt sich um ein Bild, das wir widerrechtlich verwendet haben, auf der www.divina-commedia.de.

Es geht um die Berufung eines Urteils eines Amtsgerichtes (in Hannover). Der Schriftverkehr dazu ist üppig. In letzter Konsequenz geht es darum.

- Das Urteil unterstellt eine gesamtschuldnerische Haftung (ich, Andrés Ehmann und der infos24 GmbH). Das Konstrukt ist, dass die www.divina-commedia.de "irgendwie" auch gewerblich ist. Die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH verneine ich. Die Sache muss zurückgeschaubt werden auf die Privatperson Andrés Ehmann. Die These scheitert an mehreren Zusammenhängen.

a) Es gibt keine gesamtschuldnerische Haftung für Unterlassungsschulden.
b) Um aus der divina-commedia.de was gewerblich rauszuziehen, muss man sich ziemlich anstrengen.
c) Die www.divina-commedia.de wird der infos24 GmbH zugeschlagen, weil sie eine "werbliche Wirkung" für die infos24 GmbH entwickeln soll. Das ist praktisch nicht intendiert, wenn es das wäre, hätten ich einen Banner geschaltet oder zumindest links und faktisch nicht möglich, weil die Zielgruppe falsch ist und die www.divina-commedia.de viel zu wenig Seitenaufrufe hat (50, das ist für uns irrelevant, wir haben auf den Projekten der infos24 GmbH 150 000 Seitenaufrufe pro Tag). Unklar ist auch, welchen konkreten Nutzwert eine Verlinkung der www.divina-commedia.de auf die www.infos24.de überhaupt haben soll. Die www.infos24.de verkauft selber wiederum nix und unsere Kundenaquise läuft nicht so. Des Weiteren hätten die anderen Geschäftsführer dem Projekt zustimmen müssen, was sie nicht getan haben, das ist eine private Geschichte von mir. Mit der gesamtschuldnerischen Haftung, die prinzipiell in der Rechtsprechung auch grundsätzlich verneint wird, wäre der Hoster nicht mehr als Störer bei Urheberrechtsverletzung haftbar, zu Deutsch, nach Information, sondern unmittelbar. Wir müssten dann allmorgendlich die uploads von 150 Kunden Kontrollieren + die Foren und den Chat in den Sprachportalen (www.spanisch-lehrbuch.de). Last not least, hab auch ich nur die Passwörter für die www.divina-commedia.de, das heißt es reicht vollkommen, wenn ich als Privatperson die Unterlassungserklärung unterschreibe. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hätte keinen Sinn gegeben, weil der Antragsgegner gesteigerten Wert auf die gesamtschuldnerische Haftung legt, was logisch ist, das gibt mehr Honorar, die Begrenzug § 97 a wird umgangen. Gewerblich ist die www.divina-commedia.de sowieso nicht. Keine Werbung, keine Einnahmen nix. Weder praktisch noch intendiert. Hätten ich es intendiert, hätte ich irgendwas gemacht in der Richtung, amazon banner, affilinet etc.. Ist aber objektiv ohnehin sinnlos von daher auch nicht intendiert. d) Weiter wird vorgebracht, was bei der Denic steht, da steht in der Tat ich als Person und die GmbH. Das ist aber nach § 6 Teledienstgesetz irrelevant. Die Frage ist, was steht auf der Seite selber, und da steh ich, oben mit Konterfei und am Fuß mein Namen, 180 Mal. Im Impressum ich als Kontakt, die infos24 GmbH als HOSTER. Dass noch drei Mal explizit erklärt wird, dass die infos24 GmbH ein privates Projekt ist, wird hartknäckig übersehen. Die Denic Angaben sind relevant für Rechtsbeziehungen, wo die DENIC selbst involviert ist, Domainanmeldung, Abmeldung, Übertragung etc.

- Dann geht es um den Ansatz der MfM Tarife. Das Gericht geht von 180 Euro aus, ich von 2 Euro. Begründung

a) Die MfM hat gar keine Tarife für private Seiten
b) Selbst wenn die www.divina-commedia.de gewerblich ist, ist der angemessene Preis niedriger, weil es in diesem speziellen Fall ein Bild mit gleichem Motiv auch bei Wikipedia gibt für O Euro (creative common)
c) Der Urheber (Lochstampfer, www.botanicus.de) verlangt regelmäßig O Euro für die Bilder. Ein paar Mal hab ich ihm das nachgewiesen. Standpunkt des Gerichts. Lückenlos hab ich es nicht nachgewiesen.
d) Der Marktwert und damit der angemessene Preis gemäß §97 UrhG schwankt so zwischen 0 Euro, bei Wikipedia und 0,75 Cent bei Bilddatenbanken. der VG Bild Kunst Tarif wäre zwei Euro.

Streitwert der ganzen Geschichte 2200 Euro.

Der dicke Brocken ist natürlich die gesamtschuldnerisch zu leistende Unterlassungserklärung. Das dürfte aber narrensicher sein, weil es schon schlicht daran scheitert, dass es keinen Gesamtschuldner bei Unterlassungsschulden gibt, bzw. nur in extremen Sonderfällen, der hier nicht vorliegt.

Die Angelegenheit ist mit relativ wenig Arbeit zu machen. Den Stapel Papier kann ich Ihnen abliefern, schneller geht es aber, wenn ich Ihnen das ganze mündlich zusammenfasse. Der gegnerische Anwalt ist nicht der Hellste, seine Schreiben haben gravierende Fehler (Verwechslung von § 32 UrhG und 97 UrhG, Annahme der Gesamtschuldnerischen Haftung bei Unterlassungschuldnern, keine Kenntnis des Internets etc. etc.) Die Richterin wiederum hat seine Klageschrift weitgehend abgeschrieben, teilweise wörtlich.

Können Sie den Fall übernehmen ? Also Berufung einlegen beim Landgericht?

Ich habe bereits Berufung eingelegt, stelle aber gerade fest, dass das nur ein Anwalt kann. Arbeitseffizient wäre, wenn man die Berufung zusammen schreibt. Das geht am schnellsten. Es eierte im Vorfeld ein bisschen, bis sich die zentralen Punkte herauskristalisiert haben. Jetzt ist der Fall eigentlich klar wie Klosbrühe. Ich plädiere auf 2 Euro Schadensersatz durch Lizenzanalogie und Ansatz von §97 a (also 100 Euro) die der gegnerische Anwalt hätte kassieren können. Anders formuliert, gegen das Urteil wird in Gänze Berufung eingelegt. Die sollen das Ding neu aufrollen und eine Unterlassungserklärung an mich als Person schicken. Den Lizenzanalogiewert auf irgendwas reduzieren, was irgendwie nach angemessen, also Marktpreis aussieht.

Die Unterlassungserklärung hab ich nicht unterschrieben, die ging zuerst an die GmbH, dann ist dem gegnerischen Anwalt eingefallen, dass das wohl nicht ganz hinhaut, dann hat er gesamtschuldnerisch draus gemacht, das geht aber noch weniger. Die infos24 GmbH ist ein Hoster (unter anderem). Wir können nicht jeden Morgen 150 accounts auf eventuell illegale uploads untersuchen, bzw. ständig im Chat sitzen und stündlich die Foren überwachen. Man könnte noch einwenden, das sei nicht möglich, weil eh keiner so Schrottbilder hochlädt, das Argument sticht aber nicht wirklich, denn dann wäre die Unterlassungserklärung mangels Wiederholungsgefahr ohnehin hinfällig. Das Urteil hat dann noch ohne Ende inhaltliche Fehler, die zwar irrelevant sind, aber eine ziemlich schlampige Arbeitsweise dokumentieren.

Für eine Antwort wäre ich dankbar. Die Berufung muss in den nächsten Tagen eingelegt werden (Eingang Urteil hier 3.4.2012). Der Fall ist eigentlich vollkommen trivial. Kompliziert wird er nur, weil der Antragsgegner gesteigerten Wert darauf legt, die GmbH da mit reinzuziehen, was zur Durchsetzung der Rechte des Urhebers weder objektiv geboten, noch inhaltlich korrekt ist. Warum er das auf jeden Fall will, ist mir unklar. Einzig mögliche Erklärung ist eben der dann erhöhte Streitwert.

mit freundlichen Grüßen

andrés ehmann

Hierzu kamen man dann alle möglichen lustigen Antworten. Die Antworten stammen alle von Rechtsanwälten, die sich im Internet gegen die Auswüchse der Abmahnindustrie einsetzen. Man erhält da wirkliche urige emails. Adressen, Namen etc. haben wir ausgeixt. Hier z.B. haben wir einen Rechtsanwalt, der mal kurzerhand die Honorarregelung nach RVG außer Kraft setzt. Das ist zwar prinzipiell mal eine gute Idee, aber irgendwie nicht so.

Sehr geehrter Herr Ehrmann,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Gern kann ich die Berufung übernehmen. Es gibt allerdings zwei Voraussetzungen:

1. Ich berechne ein Stundenhonorar in Höhe von 200,00 EUR netto zzgl. 19 % USt.

2. Gern nehme ich Ihre Argumente in die Berufungsschrift auf. Allerdings wird es nicht möglich sein, die Berufungsschrift zusammen zu schreiben. Auch wenn Sie sich offenbar belesen haben, beim Landgericht herrscht nicht umsonst Anwaltszwang. Die Aneignung der Kenntnisse des Prozessrechts, des materiellen Rechts sowie eines entsprechenden sprachlichen Stils erfordern viel Übung, über die Laien regelmäßig nicht verfügen. Die speziellen Fähigkeiten eines Fachmannes sind zu respektieren.

Soweit Sie hiermit einverstanden sind, übersende ich Ihnen gern die Vollmacht und Honorarvereinbarung. Ich könnte die Angelegenheit umgehend bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX XXXXXX
Rechtsanwalt

XXXXX, XXXXXX Berlin

Tel: +XXXXXXX, Fax: +XXXXXXX

Das ist natürlich gut. Also bezüglich des Stundensatzes hat er klare Vorstellungen, 200 Euronen, macht bei einem acht Stunden Tag 1600 Euronen, ein Monatsalär von 35200 Euronen. Das ist ordentlich. Vermutlich rechnet er noch alle Leerkosten, also Kosten der Unterbeschäftigung mit in den Stundensatz. Wahrscheinlich würden diese Leerkosten bei einem halbwegs realistischen Stundensatz gar nicht entstehen. Dass bei Landgericht Anwaltszwang besteht, ist richtig, allerdings bleibt die Frage ungeklärt, ob dies auch sinnvoll ist.

Was einen professionellen Linguisten natürlich fasziniert, ist die Bemerkung zum sprachlichen Stil. Er geht also davon aus, dass der Stil der Wahrheitsfindung dient. Der Autor will die Thematik jetzt nicht breit ausdehnen. Stil ist Inhalt, der über den Wörtern schwebt. Die Aussage "das ist cool" und die Aussage "das ist schön" sind nicht identisch, da cool eine andere Referenzgruppe referenziert. Die erste Aussage richtet sich an eine spezifische Gruppe (Jugendliche / junge Erwachsene), gibt zu erkennen wer spricht und in welcher Situation (informell).

Inhaltlich jedoch sind die Aussagen identisch. Wir würden uns schon freuen, wenn Richter zwischen kostenlos und kostenpflichtig, zwischen branchenüblich und angemessen unterscheiden könnten, siehe 7.4 Urteil, also den rein semantischen Wert von Wörtern erfassen, näheres hierzu bei den Erläuterungen zum Urteil. Inwiefern stilistische Fragen eine Rolle spielen sollen, ist unklar und wir bezweifeln, dass Rechtsanwälte und Richter zur Beurteilung von Stilfragen ausreichend qualifiziert sind.

Die Frage ist natürlich, wie viele Stunden er nun vorhat, sich mit dem Fall zu beschäftigen. Es könnte ihm ja einfallen, einen ganzen Monat damit zuzubringen. Wir fragten also nach.

Hallo Herr XXXXX,

eine pauschale Aussage über Stundensätze ist für mich jetzt weniger interessant. Ich brauche einen Endpreis. Und wir mandatieren nur, wenn wir den Eindruck haben, dass sinnvolle Diskussionen geführt werden können. Pauschale Aussagen finden nur in geringem Umfang unsere Zustimmung, dafür haben wir zuviel Erfahrung.

Wenn Sie also den Preis konkretisieren und die anderen Punkte beachten, können Sie noch berücksichtigt werden.

mit freundlichen Grüßen

Dipl. Vw. / M. A. Andrés Ehmann

Da war er dann aber verknarzt. Die email, die von uns, enthält aber einen Tipp, der grundsätzlich sinnvoll ist. Man sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass Rechtsanwälte auf absolutem Minimalbetrieb arbeiten. Rechtsanwälte sehen sich nicht als Unternehmer, sondern als Institution der Rechtspflege. Ein Unternehmer würde versuchen, durch Leistung und Einsatz zu überzeugen und über ein positives Image Mandanten zu gewinnen. Engagement würde dann bedeuten, dass man z.B. recherchiert. In diesem Fall ist aber klar, dass er sich mit den gelieferten Argumenten nicht auseinandergesetzt hat. Bei der Nachlizenzierung nach § 97 Urhg z.B. spielt es immer eine Rolle, was der Lizenznehmer denn normalerweise verlangt. Hat man etwas fähigere Richter, wir werden auf die Thematik näher eingehen, wenn wir uns mit dem Urteil an sich beschäftigen, dann kann der Schaden, also der "entgangene Gewinn" auch schon mal deutlich verringert werden, wenn sich herausstellt, dass der Urheber seine Werke für weit weniger lizenziert. Eigentlich entspricht diese Handhabung auch dem Wortlaut des Gesetzes. Rechtsanwälte werden aber nicht recherchieren. Man tut also gut daran, sich selber fachkundig zu machen und selber zu recherchieren. Seine Antwort fiel jetzt kurz und verknarzt aus.

Sehr geehrter Herr Ehrmann,

den zeitlichen Aufwand für die Berufungseinlegung und Berufungsbegründungsschrift kann ich auf 3 Stunden beschränken.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX XXXXXX

Rechtsanwalt

XXXXX, XXXXXX Berlin

Tel: +XXXXXXXx, Fax: +XXXXXXX

Das wären also 600 (3 X 200) Euronen für die Einlegung der Berufung gewesen. Die Wahrnehmung des Termins, also eine Reise nach Hannover, wäre dann noch hinzugekommen.

Hinzu kam dann noch, dass er den § 97 Urhg auf seiner Website dem BGB zuschlug. Das war also eher nix. Interessant ist höchstens noch die Zeitangabe, drei Stunden. Pebb§y, siehe 2.2.2 Die Kosten- und Leistungsrechnung in der Justiz sieht bei Gewerbesachen 7 Stunden vor. Das ist also vergleichbar mit dem Briefchen, das er schreiben wollte. Mit drei Stunden liegt er aber näher an der Realität, als mit sieben Stunden.

Die zweite Antwort auf das gleiche mail, war genau so lustig, eigentlich noch besser. Der hat das emal des Autors offensichtlich nicht mal gelesen. Er fragt, ob ein Unterlassungsanspruch gelten gemacht wurde. In dem email des Autors steht ausführlich, dass eben selbige nicht unterschrieben wurde. Juristen haben, das ist ein allgemeines Problem, bei allen Arten von Schriftsätzen, auch bei Gesetzen, enorme Problem Texte zu erfassen und sind sehr schnell intellektuell überfordert.

Guten Tag Herr Ehmann,

danke für Ihre Anfrage und das entgegen gebrachte Vertrauen.

Gerne können wir Sie gerichtlich vertreten.

Die Frage ist, ob vorher eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist oder nicht, um vielleicht unnötige Kosten zu vermeiden (Verfahrenskosten der Berufung, Reisekosten, etc.). Die die (sick) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung würden wir eine Pauschalvergütung von 320 EUR (zzgl. MwSt.) ansetzen.

Nach Zustellung des Urteils haben Sie einen Monat Zeit, Berufung einzulegen. Die Berufung müsste dann innerhalb eines weiteren Monats inhaltlich begründet werden.

Wurde auch der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht? Dafür erscheinen mir die 2.200 EUR ziemlich gering. Im Fall einer Niederlage würden bei einem Streitwert von 2.200 EUR ca 1.500 EUR Verfahrenskosten (ggf. zzgl. Reisekosten) von Ihnen zu übernehmen sein.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung.

Freundliche Grüße
XXXX XXXXX

XXXXX & XXXXXXX
Rechtsanwälte
XXXXX X, XXXXX Berlin
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F + XXXXXXXX
http://XXXXXX.de

WOW!! Das Interessante an diesem Fall ist eigentlich, dass dieser Rechtsanwalt sich im Netz als ein Netter darstellt, also böse Abmahnindustrie und so. Er will also erstmal 320 Euro für ein Geblubber, das man auf Tausenden von Websites findet. Im Vergleich zum Schreiben des ersten Kandidaten, der ging ja noch von 600 Euro für eine Berufung aus, ist natürlich 320 Euro geradezu ein Schnäppchen, allerdings scheint die Prüfung der Erfolgsaussichten ("Die die Prüfung einer Berufung...", wobei der die das Prüfung schwierig ist) wenig qualifiziert zu sein, denn die dort angestellten Überlegungen kann er nicht für die eigentliche Berufung verwenden, hier langt er nämlich noch mal ordentlich hin, will also noch mal so rund 560 Euronen (dann kommt man auf den Betrag Verfahrenskosten: Eigener Rechtsanwalt 560, Anwalt des Klägers 560 plus Gerichtskosten). Dann wären wir bei 860 Euronen nur für ihn. Wieso ihm ohne Kenntnis des Falles 2200 Euronen wenig erscheinen, ist sein Geheimnis, auf jeden Fall hat er wohl nur wenig Interessen, den Streitwert anzuzweifeln, den an dem Streitwert, vor allem für die Unterlassungserklärung, hängt sein Honorar. Die Vergeltung des "Schadens", also des entgangenen Gewinns, schlägt nur mit 180 Euro zu Buche. Der Gewinnung eines Kunden hätte gedient, wenn er auf die Argumentation meiner Mail eingegangen wäre, also Gültigkeit des MfM Tarifs (dafür hätte er unter anderem wissen müssen, dass es für eine private Nutzung keine MfM Tarife gibt; ein Tatbestand, der auch Eugen Klein unbekannt war), hätte Aussagen darüber machen müssen, inwieweit die www.divina-commedia.de privat ist und wie man allgemein die Höhe des "Schadens", also des entgangenen Gewinns anzweifelt.

Also summa summarun hätte er mal fünf Minuten in eine qualifizierte Antwort investieren müssen. Nicht das Problem des Autors, denn Anwälte gibt es wahrlich TAUSENDE, will man aber attraktive Kunden gewinnen, also Unternehmen und nicht nur bei Privatleuten abgreifen, die in eine Falle getappt sind, dann muss man schon ein bisschen mehr Engagement zeigen, denn das Angebot ist üppig. Betrachtet man dann noch, was einzelne Rechtsanwälte für Null Euro im Netz an Text produzieren, wie in diesem Fall, dann fragt man sich auch, ob sie nicht besser fahren würden, wenn sie mehr reale Fälle behandeln würden. Auch in diesem Fall haben wir noch mal nachgehakt.

Hallo Herr XXXXXX,

können Sie irgendwelche Anhaltspunkte dafür liefern, inwiefern sich diese Investition lohnt? Haben Sie Prozesse dieser Komplexität bereits geführt, kennen Sie sich mit der Frage gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschulden detailliert aus und können hier auf konkrete Erfahrungen verweisen? Wenn ja, welche konkret? Ungefähre Fallschilderung.

mit freundlichen Grüßen

Dipl. Vw. / M.A. Andrés Ehmann

Was dann allerdings ergab, dass er das Problem mit der gesamtschuldnerischen Haftung bei Unterlassungsschulden auch nicht verstanden hat. Hier scheint es Lücken im Jurastudium zu geben.

Hallo Herr Ehmann,

nun die Vorabprüfung kann sich lohnen, um erstmal zu sehen, ob eine Berufung überhaupt eine Chance auf Erfolg hat.

Die Verfahrenskosten von ca 1.500 EUR beinhalten die gesamten Kosten (Gericht und Anwälte).

Selbstverständlich führen wir als Anwälte auch regelmäßig Gerichtsverfahren und Berufungen durch.

Des Weiteren:

- Die Haftung von GmbH und Geschäftsführer ist auch in Unterlassungstatbeständen regelmäßig anzutreffen.
- Auch kann es durchaus Angriffspunkte geben, die bei Gericht zu der Auffassung geführt haben, dass Ihre Website unternehmerisch betrieben wird.

Freundliche Grüße
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Freundliche Grüße
XXXX XXXXX

XXXXX & XXXXXXX
Rechtsanwälte
XXXXX X, XXXXX Berlin
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http://XXXXXX.de

Schwierig, schwierig, schwierig. Dass es möglich ist, dass sowohl der Geschäftsführer einer GmbH wie auch die GmbH selbst eine Unterlassungsschuld zu leisten haben ist unstrittig. Die Frage ist, ob sie diese GESAMTSCHULDNERISCH leisten können und genau das können sie eben nicht. Er hat also das Problem gar nicht verstanden.

Nochmal: Haften mehrere Leute für eine Schuld gesamtschuldnerisch, dann befreit der eine, oder eben mehrere, die die Schuld tilgen, alle von der Schuld. Bei Unterlassungsschulden ist aber genau dies nicht möglich. Es reicht nicht, dass der Geschäftsführer einer GmbH unterlässt und so einem Angestellten der GmbH die Möglichkeit bietet den Unterlassungstatbestand zu erfüllen. BEIDE müssen unterlassen. Will man also eine Unterlassungserklärung von Andrés Ehmann UND der infos24 GmbH braucht man von beiden, isoliert und unabhängig voneinander, eine. Die Frage, die man sich stellt ist die: Was machen eigentlich Juristen fünf Jahre lang and er Uni??

Wenn also das Landgericht Hannover meint, dass es Herrn Lucht an jeder juristischen Qualifikation mangelt, weil er nicht in der Lage war, das einzusehen, dann trifft das, die mangelnde Qualifikation, auf viele Juristen zu. Der Autor darf ja keine Rechtsberatung geben, aber er kann den Rechtsanwälten mal mitteilen, dass das eine spannende Sache ist. Bei Unterlassungsschulden kann nämlich der Streitwert fast verdoppelt werden, was weit mehr ergibt, als die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber. Vertritt er Unterlassungsschuldner, kann er eine Rechnung an beide schicken, also nicht nur Erhöhungsgebühr, sondern gleich zweimal. (Wobei der Autor das nicht überstrapazieren würde. Kunden, die sich veräppelt fühlen, sind ein echtes Problem. Mit Kunden diskutiert man am besten gar nicht. In 99 Prozent der Fällen ist es besser, man gibt nach. Die infos24 GmbH auf jeden Fall diskutiert äußerst selten mit Kunden. Bei dem Spiel kann man nur verlieren.) Es ist jetzt nicht so, dass der Autor der Abmahnindustrie Tipps geben will, aber hier ist noch unausgeschöpftes Potential.

Nebenbemerkung: Es war in diesem Falle ausgesprochen didaktisch schwierig, klarzumachen, dass die privat betriebene Seite www.divina-commedia.de mit der infos24 GmbH nichts zu tun hat. Der Autor wollte also Frau Benz in einem ersten Schritt erstmal klar machen, dass die GmbH eine Person ist und Andrés Ehmann eine andere. Also den Knoten im Hirn irgendwie auflösen. Hätte man das geschafft, hätte man ihr vielleicht klar machen können, dass ein Hoster eine Unterlassungserklärung nicht unterschreiben kann, weil er technisch nicht in der Lage ist, Urheberrechtsverletzungen seiner Hosting Kunden zu unterbinden. Von daher sollte im ersten Schritt mal klar gemacht werden, dass gesamtschuldnerisch hier Blödsinn ist. Dann hätte man zwei Parteien gehabt. Es wäre dann, so die Strategie des Autors, eher gelungen, eine Entscheidung darüber zu erzielen, wer die Seite erstellt hat. Die Vermischung und Verquirlung hat die Verhältnisse, also zumindest für Frau Benz und Herrn Kleybolte so verkompliziert, dass sie den Durchblick verloren haben.

Qualifizierter war dann das email von Mathis Gröndahl, den haben wir dann schlussendlich genommen. Er hat zumindest minimal gezeigt, dass er das email des Autors gelesen hat. Insgesamt war es ein Fehlgriff, wenn auch ein didaktisch wertvoller. Die Kostennote betrug 600 Euro. Wir fanden das üppig. Er nicht. Er meinte dann, der Betrag ergäbe sich aus dem RVG und begründet dies mit dieser Rechnung.

Verfahrensgebühr 1,6 € 257,60
Erhöhungsgebühr für weiteren Auftraggeber 0,3 € 48,30
Terminsgebühr 1,2 € 193,20
Postpauschale € 20,00
Netto: 519,10

Vereinbart waren € 600 netto.

Wieso jetzt eine Vergütung mit 600 Euro anstatt mit 519, 10 Euro (plus Fahrkosten, die sind in seiner Berechnung nicht drin, kamen hinzu und wurden von uns bezahlt) nicht überzogen ist, bleibt sein Geheimnis. (Sowohl die 600 Euro als auch die 519,10 Euro sind netto Beträge.) 80 Euro auf 520 Euro sind immerhin 15 Prozent mehr, als sich nach RVG ergibt. Zugegebenermaßen war der Autor mit den 600 Euro einverstanden. Sauer wurde er dann, als er bei Gericht stumm blieb wie ein Fisch. Witzig wäre es gewesen, wenn er den als Zeugen geladenen Urheber, gefragt hätte, was dieser üblicherweise für die Lizenzierung der Bilder für das Internet erhält. Zwar ist unklar, ob es irgendein Argument gegeben hätte, dass das Gericht auf den Pfad der Tugend und den Wortlaut des Gesetzes zurückgeführt hätte, aber es wäre witzig gewesen. Denn genau dieses Thema, also was der Urhbeber üblicherweise für die Lizenzierung seiner Bilder im Online Bereich verlangt, ist entscheidend bei den Urteilen des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Landgerichts Kassel, die Frau Benz sinnenstellend und ohne Angabe der Quelle plagiiert. Vereinbart waren im Übrigen nicht 600 Euro netto. 600 Euro netto wurden tatsächlich bezahlt.

Der Gesetzestext ist erstmal eigentlich eindeutig, aber vor lauter Stil, scheint der sematische Wert von Wörtern irgendwie verloren gegangen zu sein. Dass die Erfassung von Texten für Juristen ein erhebliches Problem darstellt, werden wir noch sehen, wenn wir das Urteil näher analysieren. Der "Stil" juristischer Texte ergibt sich im übrigen daraus, wie wir noch sehen werden, dass aus anderen Urteilen plagiiert wird und Standarphrasen als Füllmaterial eingefügt werden. Semantische Probleme treten im Übrigen nicht nur auf dem Niveau ganzer Sätze auf, sondern auch auf dem Niveau einzelner Wörter. Kostenlos z.B., als Grafik und schön groß, kann z.B. zu kostenpflichtig werden, wie wir noch sehen werden. Manchmal hat das schon was von Zehnklässler Problemen.

Der Gesetzestext lautet im Übrigen wie folgt.

 


update
Vorwort
Ausgangspunkt


Das Urheberrecht aus
oekonomischer Sicht


Abmahn und Gegenabmahnindustrie


Rahmenbedingungen
der Rechtsanwaelte
Diskussion
der Problematik ausserhalb systemischer Zusammenhaenge


Detaillierte Darstellung des Verfahrens
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